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In Demokratien gibt es außerdem eine Gewaltenteilung: Die Legislative, die die Gesetze macht, die Jurisdiktion, die sie Fall für Fall auslegt, und die Exekutive, die versucht, Gesetzesverstöße erst gar nicht passieren zu lassen.
Und wie ist das mit dem »Völkerrecht«? Das setzt die UN. So präzisiert die Wikipedia, hier: »Die Charta der UNO gibt dem Sicherheitsrat die Möglichkeit, gegen ein als ›Bedrohung des Weltfriedens‹ qualifiziertes Verhalten eines Staates zuletzt auch militärische Sanktionen zu verhängen.«
Ab dann ist es völkerrrechtlich zulässig, in einen Konflikt von außen gewaltsam einzugreifen. Vorher nicht. »Hierzu sind gewohnheitsrechtlich keine direkt dem Sicherheitsrat unterstellten Truppen erforderlich, vielmehr werden Staaten zur Gewaltanwendung ermächtigt.«
Die Wikipedia bringt auch gleich den Pferdefuß des Verfahrens – das aus altmodisch-naturrechtlicher Sicht, oder sagen wir einfach ›moralisch‹, ohnehin ein Witz ist –: »Insbesondere durch das Vetorecht der ständigen Mitglieder oder politisch prekäre Konstellationen ist der Sicherheitsrat jedoch oftmals beschlussunfähig.«
Eine Gewaltenteilung gibt es in der UNO übrigens auch nicht, und das ganze Verfahren ist zwar höchst politisch, demokratisch ist es nicht.
Resultat: Forderungen nach einem deutschen Eingreifen im Ausland bei gleichzeitigem Festhalten am »Völkerrecht« sind vollmundige Heuchelei. Ein »Souverän« kann seine Verantwortung nicht in Brüssel oder in New York abgeben, er muss schon selbst sagen: Ich will das nicht.
Link hierher: http://blogabissl.blogspot.com/2014/11/volkerrecht.html
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